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.: Allgemeine Geschäftsbedingungen der LH-Plastics
GmbH :.
§
1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches
Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht
ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte
mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des
einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und Verkaufsbedingungen)
gelten für das Unternehmen LH-Plastics GmbH.
§
2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich
die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation
und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung
einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder
der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden
Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären,
soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben
sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger
Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet
und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender
gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate,
ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu
vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung
eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer
zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis
um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3)
Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des
Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer
in Rechnung gestellt.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§
4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
§
5 Lieferfrist bei Warenverkauf
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert
sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte
Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche
gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung
eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff-
oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen
der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung
der Lieferfrist.
§
6 Lieferzeit bei Wareneinkauf
(1) Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat uns
der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit
für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Erfüllt der Lieferant nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) In Fällen höherer Gewalt, wie etwa Arbeitskämpfen,
Unruhen oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, ist der Lieferant uns
gegenüber dann zum Schadenersatz wegen Verzuges verpflichtet, wenn
er sich zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt ohnehin bereits
in Verzug befunden hat oder wenn er uns nicht unverzüglich den drohenden
Eintritt solcher Umstände schriftlich mitgeteilt hat.
§
7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem
Käufer anzeigt.
§
8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt
gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen
aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer
erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung
der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der
Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus
gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen
tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich
der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer
erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes
seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer
bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr
als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten
nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend
zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§
9 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat
der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen,
und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt
die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die
§§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht,
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht
aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung
der Kaufsache.
§
10 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen
§
11 Bestellungen
Bestellungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen sind
für uns nur rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren mit Unterschrift
versehenen Bestellvordrucken gegeben werden.
§
12 Rechnungs- und Zahlungsverkehr
(1) Rechnungen erbitten wir in zweifacher Ausfertigung gesondert durch
die Post, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen
ist. Auf keinen Fall dürfen Rechnungen den Waren beigefügt werden.
(2) Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Liefertermin, frühestens
vom Eingangstage von Ware und Rechnung an.
(3) Sofern keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto
oder innerhalb von 60 Tagen netto zu zahlen, jeweils gerechnet nach Eingang
der Ware in unserem Hause und Erhalt der Rechnung.
(4) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, unsere Zahlung wertanteilig
bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung –
die wir nicht unbillig verweigern dürfen – nicht berechtigt, seine
Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Soweit der Lieferant seine Forderung mit unserem Einverständnis durch
Dritte einziehen läßt, dürfen uns daraus keine Kosten
erwachsen.
§
13 Fracht- und Versandkosten
(1) Fracht- und Versandkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, im
Preis grundsätzlich inbegriffen, das gleiche gilt für Verpackungskosten.
(2) Sämtliche Sendungen, die innerhalb des Bundesgebietes reisen,
sind von uns versichert. Wir erstatten daher keine Versicherungskosten.
Versicherungskosten, die bei der Beförderung der Ware außerhalb
des deutschen Bundesgebietes entstehen, gelten im Preis als inbegriffen.
§
14 QM-System
(1) Wir erwarten, daß der Lieferant über ein funktionierendes
QM-System verfügt und für alle seine Lieferungen einen entsprechenden
Nachweis über die Durchführung der nach diesem System erforderlichen
Prüfungen führt.
(2) Der Lieferant stellt in eigener Verantwortung sicher, daß alle
für uns bestimmten Waren vor der Auslieferung überprüft
wurden. Der Lieferant verzichtet deshalb auf die Wareneingangskontrolle
durch uns und akzeptiert, daß die Überprüfung der Ware
auf eventuelle Mängel erst unmittelbar vor der Fertigung oder der
Verarbeitung erfolgt. Der Lieferant kann sich insoweit nicht auf §
377 HGB berufen, auch wenn er kein QM-System unterhält oder die Ware
trotz seines QM-Systems mit Mängeln behaftet ist.
(3) Unabhängig davon beginnt die Verpflichtung zur Untersuchung und
zur Mängelrüge in allen Fällen frühestens, wenn eine
ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegen.
Bei Lieferungen, die eine Montage umfassen, beginnen diese Verpflichtungen
darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
§
15 Sachmängelfreiheit
(1) Der Lieferant übernimmt für seine Lieferung auf die Dauer
von zwei Jahren nach Verwendung oder Inbetriebnahme die Gewähr dafür,
daß der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigende
Mängel zeigt und die vom Lieferer angegebenen oder zugesicherten
Eigenschaften aufweist.
(2) Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist dem Lieferanten vor Beginn der
Fertigung bzw. der Verarbeitung zunächst einmal die Gelegenheit zum
Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn,
daß uns dies, z.B. aus zeitlichen Gründen unzumutbar ist. Schlägt
diese Nacherfüllung fehl oder kann der Lieferant diese nicht durchführen
oder kommt er der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich
nach, so können wir von dem Vertrag zurücktreten sowie die Ware
auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken.
Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach
schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für
einen bis dahin nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
(3) Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche um die zwischen der Mängelrüge
und der endgültigen Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.
(4) Der Lieferant ist uns darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere der §§ 437, 440, 280 ff BGB zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadensersatz neben den übrigen
gesetzlichen Mängelansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§
16 Rechtsmängelfreiheit
Der Lieferant haftet dafür, daß weder durch die Lieferung der
Liefergegenstände an uns noch durch deren Benutzung durch uns Rechte
Dritter, insbesondere weder Patentrechte oder andere Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden. Kommt es gleichwohl zu einer solchen Rechtsverletzung
trägt der Lieferant etwaige Lizenzgebühren, hält uns von
allen Schadensersatzansprüchen frei und trägt den uns entstandenen
Schaden.
§
17 Arbeitsmaterialien
(1) Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen und sonstige Angaben, die wir
dem Lieferanten für die Herstellung von Waren überlassen, und
die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen
und sonstigen Unterlagen dürfen vom Lieferanten nicht für andere
Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht
werden. Sie sind uns auf Verlangen samt allen Abschriften und Vervielfältigungen
unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zu einer Lieferung, so
hat der Lieferant sie ohne besondere Aufforderung uns auszuhändigen.
Der Lieferant hat unsere Bestellung und darauf beruhende Arbeiten als
Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich
zu behandeln. Er haftet uns für alle Schäden, die aus der Verletzung
dieser Verpflichtungen erwachsen.
(2) Werkzeuge, Modelle, Formen usw., die zur Durchführung der Bestellung
vom Lieferanten hergestellt werden, gehen durch Bezahlung in unser Eigentum
über, über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben.
Die Gegenstände sind uns auf unsere Anforderung hin auszuhändigen.
Das gilt entsprechend auch für die diesbezüglichen Datensätze.
Der Lieferant ist vorbehaltlich unserer ausdrücklichen vorherigen
Genehmigung nicht berechtigt, die vorgenannten Gegenstände oder die
Datensätze für eigene Zwecke oder für Dritte zu nutzen.
§ 18 Umweltschutz und branchenspezifische Vorschriften
(1) Die umweltrelevanten gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben
und Grenzwerte sind als Minimalanforderung zu verstehen. Ändern sich
die gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, hat der Lieferant
diese unabhängig von einer Aufforderung durch uns eigenständig
zu beachten.
(2) Darüber hinaus sind ebenso eigenständig alle branchenspezifischen
Vorschriften, insbesondere die der Automobilindustrie und der Verpackungsindustrie,
einzuhalten. Stehen diese im Widerspruch zu Anforderungen unseres Hauses
oder ergeben sich insoweit Zweifel oder Unklarheiten, hat der Lieferant
uns hierauf schriftlich hinzuweisen und eine schriftliche Klarstellung
und Anweisung von uns abzuwarten.
§
19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist in 08412 Werdau.
(2) Gerichtsstand ist Werdau
§
21 Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung
der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen bzw.
des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§
22 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame solche ersetzt, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen
Bestimmungen möglichst weitestgehend entspricht.
08412 Werdau, den 01. Oktober 2011
AGB
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